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- Versorgungswerk der Apothekerkammer NR -
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Das Vermögen des Versorgungswerkes ist gemäß den strengen Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes des Landes NRW sowie hierzu erlassener Richtlinien der Aufsichtsbehörde anzulegen. Das Versorgungswerk hat über seine gesamten Vermögensanlagen quartalsmäßig der Aufsichtsbehörde zu berichten.

Zuständige Aufsichtsbehörde:

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